”Betriebsbereitschaft” bedeutet, bereit zum operativen Test
Bisher hätte der Übergang bereits am 28. Februar abgeschlossen sein müssen, damit bis dato aufgelaufene Entschädigungen an die BKV regulatorisch günstig behandelt werden. Für eine Übergangsfrist bis Mai hätte es einer begründeten Ausnahmegenehmigung bedurft.
Jetzt erkennt die BK 8 auch eine Meldung der “Betriebsbereitschaft” samt Nachweisen gegenüber dem jeweils vorgelagerten Netzbetreiber als “begründeten Ausnahmefall” an. Ist der Netzbetreiber an das Übertragungsnetz angeschlossen, muss er zusätzlich auch der Netzagentur die Bereitschaft melden.
“Betriebsbereitschaft” heißt in diesem Sinne, zum operativen Test bereit zu sein. Dieser umfasst simulierte elektronische Meldungen zwischen dem meldenden Netzbetreiber und
- dem vorgelagerten Netzbetreiber,
- den nachgelagerten Netzbetreibern, sofern ihr Netzgebiet unverzichtbar ist, um einen Netzengpass zu beheben,
- sowie dem Einsatzverantwortlichen.
Dieser “operative Test” gilt dann als erfolgreich, wenn mindestens jene Kommunikationsprozesse fehlerarm ablaufen, die die Netzagentur zum Redispatch 2.0 vom November 2020 (Aktenzeichen BK6-20-059) definiert hat.
Mahnungen, den Übergang zu testen
Durch die Gnadenfrist für “operative Tests” reagiert der Regulierer nach eigenem Bekunden auf Mahnungen “vieler Branchenakteure”, wie wichtig für die Sicherheit des gesamten Stromsystems ein “geordneter” Übergang der Redispatch-2.0-Bilanzierung von den BKV zu den Netzbetreibern sei.
Hat der Test Erfolg, muss sich der Netzbetreiber mit seinem vorgelagerten Netzbetreiber auf eine “unverzügliche” Übernahme des Bilanzkreis-Ausgleichs abstimmen. Gleichzeitig “soll” die eigene Bilanzierung von Redispatch-2.0-Abrufen an einem Monatsersten beginnen. Nimmt man den letzten regulatorisch erlaubten Termin, den 1. Juni, muss also das Testing spätestens im Mai erfolgreich gewesen sein.
Spätestens am 1. März muss jeder Netzbetreiber den dreimonatigen Probebetrieb der Bilanzkreisausgleich-Kommunikation aufnehmen. Alle Fristen stammen aus der “Übergangslösung” des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vom September 2021. Ihr hatte die BK 6 in ihrer “Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0″ zugestimmt.
Die BKV – in dem Fall die Kraftwerksbetreiber oder Direktvermarkter – sind die Bilanzierung des kurzfristigen Herunter- oder Hochfahrens eines Kraftwerks in Strom-Bilanzkreisen gewohnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers und des Regulierers sollen die Netzbetreiber, die den Redispatch anordnen, auch dessen Bilanzierung übernehmen. Durch den Zubau vieler kleiner Kraftwerke im Zuge der Energiewende kommen hier Aufgaben auch für Mittel- und Niederspannungsnetz-Betreiber zu (Redispatch 2.0).
Die Netzbetreiber müssen dem BDEW mitteilen, wann sie jeweils zum eigenen Redispatch-2.0-Bilanzieren übergehen. Der Verband will in dieser Woche daraus eine “Transparenzliste” veröffentlichen. Die BK 8 hat ihre “Mitteilung Nr. 8″ auf Ihrer Unterseite veröffentlicht